Autor: Michelle Rykiert

  • Wichtige Hilfestellung und mehr Rechtssicherheit

    Wichtige Hilfestellung und mehr Rechtssicherheit

    Geldwäschegesetz für den Nichtfinanzsektor: Aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise auf Homepage des RP Gießen veröffentlicht

    Gießen. Deutschland ist die größte Volkswirtschaft in Europa und als stabile Demokratie für illegale Gelder aus kriminellen Aktivitäten attraktiv. Durch Geldwäsche entgehen dem Staat jährlich jedes Jahr viele Milliarden Euro. Besonders gefährdet sind Branchen, in denen hohe Geldbeträge den Besitzer wechseln. Als Orientierung für rechtliche Vorgaben sind hierzu nun die aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz von den Bundesländern veröffentlicht worden. Diese sind ab sofort auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen unter www.rp-giessen.de zu finden. Sie enthalten auch einige Besonderheiten für Verpflichtete mit Sitz in Hessen.

    Mit den Auslegungs- und Anwendungshinweisen soll den Adressaten, den Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, weitergehende Hilfestellung und mehr Rechtssicherheit gegeben werden, für die Umsetzung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes in der Praxis. Dabei handelt es sich insbesondere um Gewerbetreibende mit hochpreisigen Produkten wie Kfz-Häuser und Juweliere, aber auch Immobilienmakler, bestimmte Versicherungsvermittler oder Dienstleister für Gesellschaften.

    Das Geldwäschegesetz ist mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (2021) sowie den Sanktionsdurchsetzungsgesetzen I und II (2022) geändert worden. Sowohl diese veränderte Rechtslage als auch nun geklärte Vollzugs- und Einzelfragen sind in den 76-seitigen Erläuterungen zu finden. Die bundesweit gültigen Auslegungs- und Anwendungshinweise gehen ursprünglich auf eine hessische Initiative zurück. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise werden evaluiert und inhaltlich weiter fortgeschrieben.

    Hintergrund: Das RP Gießen prüft als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Pflichten, die das Geldwäschegesetz einer Vielzahl von Gewerben auferlegt, wie etwa Güterhändlern oder Immobilienmaklern. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Aufsichtsbehörden der Länder, die Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verfügung zu stellen, damit die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden können. Gewerbetreibende, die überregional tätig sind, finden in diesem bundesweiten Mindestkonsens eine Orientierung.

    Für Fragen zum Thema Geldwäscheprävention hat das Regierungspräsidium Gießen ein Funktionspostfach geldwaeschepraevention@rpgi.hessen.de sowie eine Hotline unter der Telefonnummer 0641 303-3388 eingerichtet. 

    Bildunterschrift: Branchen, in denen hohe Geldbeträge den Besitzer wechseln, können unter das Geldwäschegesetz fallen. Auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.de) sind aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise zu finden. Diese sollen Hilfestellung und mehr Rechtssicherheit geben, die Vorgaben des Geldwäschegesetzes in der Praxis umzusetzen.

    Foto: RP Gießen

  • Verkehrsversuch-Stopp des Gerichts: Stadt legt Beschwerde beim VGH ein

    Verkehrsversuch-Stopp des Gerichts: Stadt legt Beschwerde beim VGH ein

    Dass es für Radfahrende – besonders für Ungeübte – derzeit gefährlich ist, auf dem Anlagenring der Innenstadt zu fahren, dürfte jeder, der die Lage kennt, unterschreiben. Auf dem vierspurigen Ring gab es bislang keine gesonderten und geschützten Bereiche für Radler/innen. Das Verkehrsaufkommen ist hoch: bis zu 25.000 Autos sind an Werktagen dort unterwegs. Zusätzlich bis zu 500 LKW.

    Schon heute lässt sich anhand der Unfallzahlen nachweisen: (Nach https://unfallatlas.statistikportal.de/ (Statistische Ämter des Bundes und der Länder)

    Radfahrende sind an einem Viertel aller Unfälle mit Verletzten auf dem Anlagenring beteiligt. Dabei werden sie oft schwer verletzt: An über einem Drittel aller Unfälle mit Schwerverletzten waren Radler beteiligt. Und das, obwohl nur ein Bruchteil des Verkehrs aus Radfahrenden besteht.

    Das soll sich durch die Ausweisung von Fahrradstraßen auf dem Ring versuchsweise ändern.

    Ob dies so auch geschehen darf, wird nun der Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Denn das Verwaltungsgericht Gießen hatte einer Klage von Anwohnern im Eilverfahren stattgegeben und festgestellt: Der Gießener Verkehrsversuch sei rechtswidrig. Begründung: Die Stadt habe die Gefahrenlage für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs nicht dargelegt. Dieser Nachweis ist aber Voraussetzung dafür, dass der Verkehrsversuch straßenverkehrsrechtlich stattfinden kann.

    Juristisch gesehen ist es unerheblich, ob sich Bürger/innen oder Stadtverordnete mehrheitlich eine andere Verkehrsführung wünschen. Der Nachweis der Gefahrensituation ist Voraussetzung für Änderungen. Die konkrete, derzeit vorbereitete Verkehrsführung hatte der Beschluss dagegen nicht im Fokus.

    Bürgermeister und Verkehrsdezernent Alexander Wright möchte das so nicht stehenlassen: „Wir werden Beschwerde beim VGH einlegen“, kündigte er an. Dabei solle ausführlich begründet werden, weshalb es einen Handlungsbedarf bei der Verkehrsführung gebe. „Wir werden hier die gesammelten Daten nochmals ausführlich präsentieren und nachweisen, dass es für den Schutz der Radfahrenden notwendig ist, zu handeln. Ich bin zuversichtlich, dass das VGH nachvollziehen kann, dass sich hier zum Wohle der Sicherheit der Radler etwas tun muss.“

    Das hatte auch die städtische Straßenverkehrsbehörde in ihrer Anordnung des Verkehrsversuchs ausführlich begründet:

    Verbesserungsbedarf hatte bereits der städtische Radverkehrsplan aus 2010 schon angemahnt. Änderungen wollte auch die Mehrheit der Stadtverordneten, die – aufgrund eines Bürgerantrages – der Ausrichtung eines Verkehrsversuchs zustimmten, um die Gefahrenlage für Radfahrende zu entschärfen.

    „Die Verkehrssituation für den Radverkehr am Anlagenring ist problematisch“, hatte die städtische Straßenverkehrsbehörde formuliert und in einer entsprechenden Anordnung deshalb gefordert: „Es sind bauliche/oder verkehrstechnische Veränderungen vorzunehmen, um die Sicherheit des Radverkehrs an den Stand der Technik anzupassen.“ Ob dies nun geschehen kann, darüber wird in Kassel entschieden.

    Solange darüber nicht entschieden sei, würden die Vorarbeiten auf dem Anlagenring weiterlaufen, so Wright. „Eine Verzögerung des Umbaus möchten wir nicht hinnehmen. Wir werden den zweiten Bauabschnitt wie geplant abschließen. Denn ein Zurückdrehen während der Umbauphase ist zum einen schwer möglich, zum anderen sehen wir die Chance, dass wir vor dem VGH Erfolg haben. Und dann stellt sich schon die Frage: Wie wollen wir weiterbauen, wenn wir jetzt eine Pause einlegen? Derzeit haben wir ungeregelte Knoten, die wieder eine Signalisierung benötigen und Markierung, die fehlt.

    Wenn wir jetzt eine Pause machen, besteht die Gefahr, dass die Firmen, die wir derzeit einsetzen, auf anderen Baustellen eingesetzt werden und wir einen Wartezeitraum von bis zu einem Jahr haben, wo der Anlagenring nur zum Teil fertiggestellt ist. Diese Hängepartie wollen wir verhindern.“

    Gleichzeitig kündigte der Bürgermeister an, dass auch für einen anderen Ausgang des Gerichtsverfahrens Vorsorge getroffen werde: „Für einen möglichen Rückbau der Verkehrsführung zum Status ante werden wir parallel planen.“ Aber: So oder so müsse für die Sicherheit der Radler auf dem Ring etwas getan werden.

    Für die Zukunft sieht Wright eher positive Signale: „Ich begrüße die angedachte Reform der Straßenverkehrsordnung. Dort wird die Rolle der kommunalen Selbstverwaltung bei diesen Entscheidungen gestärkt und auch städteplanerische sowie Klimaschutzaspekte dürfen dann in die Abwägung miteinbezogen werden.“

    Mit einem Appell richtete sich Wright abschließend an die Bürger/innen Gießens: „Ich möchte Sie herzlich bitten: Suchen Sie gerne den Austausch mit uns, damit wir einvernehmliche Lösungen finden. Ich glaube, in Zusammenarbeit wird mehr erreicht als vor Gericht.“

  • „Wenn ein Produkt nur online erhältlich ist, hat dies meist einen guten Grund“

    „Wenn ein Produkt nur online erhältlich ist, hat dies meist einen guten Grund“

    Reisesteckadapter: Experte im Technischen Verbraucherschutz gibt Tipps zu Kauf und Umgang

    Gießen. Wer hat im Ausland noch nicht mit Fön oder Handyladegerät vor der Steckdose gestanden und festgestellt, dass der Stecker nicht passt? Praktische Steckadapter, die ins Reisegepäck gehören, machen es möglich, deutsche Elektrogeräte auch im Ausland zu benutzen. Doch bei der Benutzung von Reisesteckadaptern mahnt Maximilian Baier, Experte im Technischen Verbraucherschutz des Regierungspräsidiums Gießen (RP), zur Vorsicht. Denn so manche dieser Gerätschaften wurden von der Marktüberwachung in Deutschland als gefährlich für den Verbraucher identifiziert und durch den Hersteller zurückgerufen.

    „Reisesteckadapter müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen“, erläutert Baier. Neben der geforderten sogenannten Berührungssicherheit müssten sie mit der vollständigen Adresse des Herstellers beziehungsweise Importeurs und allen Merkmalen gekennzeichnet sein, die für eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung notwendig sind. Da sie aber häufig in Märkten oder im Internet als Billigprodukte verkauft würden, fehlten oftmals die entscheidenden Angaben völlig. „Steckerstifte, die nicht ausreichend isoliert sind, können beim Einstecken in die Steckdose und gleichzeitiger Berührung zu einem Stromschlag führen“, sagt der Experte. Hierbei sei zu beachten, dass es in den jeweiligen Sicherheitsphilosophien der Länder große Unterschiede gibt. So werde zum Beispiel in den USA auf Berührungssicherheit der Stecksysteme wesentliche weniger Wert gelegt als in der EU.

    Reisesteckadapter sind – wie der Name schon sagt – nur für den vorübergehenden Gebrauch bei Auslandsreisen gedacht. Sie dürfen nur wie vorgesehen benutzt werden. „Sollten sie nicht in die Steckdose passen, darf auf keinen Fall mit Gewalt versucht werden, sie in die Steckdose zu drücken oder weitere Adapter dazwischen zu stecken“, erläutert Maximilian Baier. Für den Dauerbetrieb von beispielsweise im Urlaub erworbenen Elektrogeräten sind sie ebenfalls nicht geeignet.

    Vorsicht sei vor allen Produkten geboten, die gegen die vorgenannten Verbraucherschutzaspekte bzw. die europäischen Sicherheitsvorgaben verstoßen. „Wenn ein Produkt nur online erhältlich ist, hat dies meist einen guten Grund“, betont Maximilian Baier. Er rät deshalb generell davon ab, solche zweifelhaften Adapter online zu kaufen und Produkte dauerhaft damit zu betreiben.

    Bildunterschrift: Augen auf beim Kauf: Reisesteckadapter müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
    Foto: RP Gießen

  • Krise in der Modebranche: Keine Geld-zurück-Garantie bei drohender Insolvenz

    Krise in der Modebranche: Keine Geld-zurück-Garantie bei drohender Insolvenz

    Verbraucherzentrale Hessen informiert über die Risiken bei Geschäften mit krisenbedrohten oder gar insolventen Unternehmen

    Mode online shoppen kann so einfach sein: Bestellen, bezahlen und Lieferung erhalten. Nicht immer läuft es dabei reibungslos ab. Insbesondere dann nicht, wenn dem Unternehmen die Insolvenz droht und die Internetseite des Shops plötzlich nicht mehr erreichbar ist. Immer wieder stellen sich dann Fragen nach Vorauszahlungen, Reklamation fehlerhafter Ware oder Rückzahlung im Retourefall. Welche Rechte Verbraucher in solchen Situationen haben, zeigt die Verbraucherzentrale Hessen auf.

    Die Inflation, die Ukrainekrise, die Kaufzurückhaltung der Verbraucher lassen derzeit viele Textilunternehmen ins Schlingern geraten. Um ein Aus zu vermeiden, führen einige Unternehmen eine Sanierung in Eigenverwaltung durch, wie beispielsweise bei der Modekette Hallhuber. Die Besonderheit bei der Eigenverwaltung: Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt das Unternehmen mit Unterstützung von Sanierungsexperten und dem gerichtlich bestellten Sachwalter selbst fort.

    Anna T. aus Wetzlar bestellte online Kleider bei dem Münchener Modeunternehmen. Als sie ihren Vertrag fristgerecht widerrief und die Ware zurücksandte, traute sie ihren Augen nicht, als sie den Kaufpreis nicht zurückerhielt. Anna T. ist kein Einzelfall. Wer kürzlich bei Hallhuber bestellt hat, erfährt auf der Internetseite, dass aufgrund des eingeleiteten Eigenverwaltungsverfahrens derzeit keine Kaufpreiserstattung möglich sei und die zurückgesendete Ware wieder in das Eigentum von Hallhuber zurückfalle. Auch eine persönliche Rückgabe von Retouren in den Hallhuber-Stores sei nicht möglich. Das heißt: Ware weg – Geld weg.

    „Wer bei einem angeschlagenen Unternehmen Ware bestellt und im Voraus bezahlt oder anzahlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er im Falle eines Widerrufs und Retoursendung sein Geld zurückbekommt“, erklärt Olesja Jäger Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen.

    Widerrufsrecht bei drohender Insolvenz
    Rutscht das Unternehmen in die Insolvenz, gehen die Zahlungsansprüche der Kunden grundsätzlich nicht verloren. Der Kunde kann weiterhin von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Es bleibt vom Insolvenzverfahren unberührt, da es gegenüber dem Unternehmen erfolgt, bei dem die Bestellung aufgegeben wurde.

    Realistisch betrachtet stehen allerdings die Chancen einer schnellen Rückzahlung eher schlecht und es ist gut möglich, dass Verbraucher am Ende eines Insolvenzverfahrens – wenn überhaupt – nur mit einer Quote, also einem kleinen Prozentsatz bedient werden. „Hier kann es sich lohnen, von einer Rücksendung abzusehen und die Ware einfach privat weiterzuverkaufen“, so Jäger weiter. Insolvenzverfahren können sich über einen längeren Zeitraum ziehen. Wie lange letztlich das Verfahren dauert, hängt beispielsweise von der Unternehmensgröße und vorhandenem Vermögen ab.

    Lieferung der Ware nur gegen Aufpreis
    Manchmal erhalten Verbraucher bei Verfahren in Eigenverwaltung auch Angebote vom Sachwalter. Zum Beispiel dahingehend, dass die Vertragserfüllung – wie die Lieferung der Ware – nur dann in Aussicht gestellt wird, wenn noch ein zusätzlicher Aufpreis bezahlt wird. „Ob es sinnvoll ist, ein solches Angebot anzunehmen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wer eine weitere Zahlung leisten will, sollte versuchen zu vereinbaren, dass die Mehrzahlung erst nach Erhalt der Ware geleistet wird. Denn nur dann besteht auch die Sicherheit, dass der Aufpreis nicht verloren geht“, empfiehlt Olesja Jäger.

    „Generell empfehlen wir, bei krisenbedrohten oder insolventen Unternehmen nicht in Vorkasse gehen. Der Verbraucher trägt das Risiko, dass seine Zahlung bei ausbleibender Lieferung in die Insolvenzmasse fällt“, warnt Jäger.

    Zahlungsansprüche anmelden
    Bei der Sanierung in Eigenregie entscheidet der Sachwalter, ob Verträge noch erfüllt werden können oder auch nicht. Lehnt er die Erfüllung oder die Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises ab, so bleibt nur die Möglichkeit, berechtigte Forderungen als Insolvenzgläubiger beim Sachwalter anzumelden.

    Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich formlos möglich und sollte am besten schriftlich erfolgen. Die Forderung muss nach Art und Höhe benannt werden. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzugeben und mit Belegen in Kopie nachzuweisen.

    Weitere Informationen zu den Rechten von Kundinnen und Kunden, wenn ein Unternehmen insolvent wird, gibt es auf der Website der Verbraucherzentrale.

  • Einmal mehr Antworten auf komplexe Fragen geliefert

    Einmal mehr Antworten auf komplexe Fragen geliefert

    1. „Netzwerktreffen Schienengüterverkehr Mittelhessen“ widmet sich rechtlichen Aspekten – Am 14. November nächstes Treffen

    Gießen/Mittelhessen. Mitte der 1980er Jahre gab es in Mittelhessen noch mehr als 90 Stellen, an denen Güter zum Transport von A nach B auf die Schiene verlagert wurden. Ihre Zahl hat stetig abgenommen, aktuell sind es nur noch rund 15. Vielerorts gibt es allerdings Ideen und Bestrebungen, das zu ändern. Bei der Realisierung entsprechender Vorhaben sehen sich Unternehmen und Kommunen mit einer großen Zahl rechtlicher Regulierungen konfrontiert. Doch was ist relevant, wenn beispielsweise ein Unternehmen einen Gleisanschluss oder ein Güterterminal für den Warenumschlag zwischen Straße und Schiene errichten möchte? Zu dieser komplexen Frage informierten sich interessierte Akteure von Unternehmen, Wirtschaftsförderern und Ministerien beim 3. „Netzwerktreffen Schienengüterverkehr Mittelhessen“. Dieses hat sich zur Aufgabe gemacht, Antworten auf die vielen offenen Fragen zur Güterverkehrsverlagerung auf die Schiene zu liefern und die Beteiligten zu vernetzen. Ins Leben gerufen wurde das Netzwerktreffen vom Regierungspräsidium Gießen.

    Nachdem im März bereits die erste Veranstaltung in diesem Jahr stattgefunden hatte, war es nun das insgesamt dritte Treffen. „Ein Überblick zu den wesentlichen Grundlagen des Eisenbahnrechts im Kontext des Schienengüterverkehrs“ lautete das Thema der Online-Veranstaltung. Die rund 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhielten einen Überblick über relevante Grundlagen zum Betrieb von Gleisanschlüssen und Werkbahnen, zum Netzzugangsrecht, zur Planfeststellung und zu weiteren Themen, die anhand von Beispielen anschaulich erläutert wurden. Referent war Prof. Dr. Urs Kramer, Inhaber der Lehrprofessur für Öffentliches Recht am Institut für Rechtsdidaktik der Universität Passau. Er ist unter anderem auf das Eisenbahnrecht spezialisiert.

    Im Gegensatz zum Straßenverkehr ist der Schienenverkehr durch zahlreiche Normen streng geregelt. So gibt es bereits verschiedene gesetzliche Vorgaben auf der Ebene der Europäischen Union. Auf der Bundesebene ist dann unter anderem geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um überhaupt als Akteur am Schienenverkehr teilnehmen oder Schieneninfrastruktur betreiben zu dürfen. Wann ist für deren Errichtung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen und wann nicht? Auch das ist auf der Bundesebene festgelegt. Ebenso, wem Zugang zum Schienennetz zu gewähren ist, und sehr viel mehr.

    Ergänzt wurde der Termin durch den Regionalen Schienencoach des Regierungspräsidiums Gießen, Jonas Goebel, sowie Marian Zachow, Erster Kreisbeigeordneter des Landkreises Marburg-Biedenkopf und ebenfalls Koordinator der Veranstaltungsreihe. Sie gaben Informationen zu verkehrspolitischen Themen auf Bundesebene, die im Zusammenhang mit dem Güterverkehr stehen. So geht das Bundesverkehrsministerium von einer Zunahme des Güterverkehrsaufkommens von 46 Prozent bis 2051 aus. Genau hier soll mit der Veranstaltungsreihe Netzwerktreffen Schienengüterverkehr zielgerichtet für Mittelhessen angesetzt werden, um eine nachhaltige Verlagerung des Güterverkehrs zu unterstützen und die Erreichbarkeit des Wirtschaftsstandortes zu erhalten.

    Für dieses Jahr ist noch ein weiteres Treffen geplant. Es findet am 14. November statt. Weitere Interessierte sind herzlich willkommen. Wer Teil des Netzwerks werden und in den Verteiler aufgenommen werden möchte, kann sich an Jonas Goebel (jonas.goebel@rpgi.hessen.de, 0641 303 2420) wenden.

    Bildunterschrift: In Mittelhessen werden nur noch wenige Gleisanschlüsse wie dieser im Landkreis Gießen genutzt.

    Foto: RP Gießen

  • Beginn der zweiten Phase des Umbaus des Anlagenrings für den Verkehrsversuch

    Beginn der zweiten Phase des Umbaus des Anlagenrings für den Verkehrsversuch

    Am kommenden Montag beginnt die zweite Phase des Umbaus des Anlagenrings für den Verkehrsversuch. Das betrifft den Bereich zwischen Kennedyplatz und Oswaldsgarten. Die Nordanlage wird zur Einbahnstraße und kann nur noch auf den beiden äußeren Fahrspuren vom Kennedyplatz in Richtung Oswaldsgarten befahren werden. Der innere Teil des Anlagenrings ist in der Umbauzeit für jeglichen Verkehr gesperrt. Nach dem Umbau fahren auf diesen Fahrspuren dann Radfahrer/innen und Busse. Ebenfalls am Montag wird im Bereich zwischen Kennedyplatz und Berliner Platz die Fahrradstraße auf den inneren Spuren freigegeben.

    Während der Umbauzeit der zweiten Phase gilt für die Zu- und Ausfahrten innerhalb des Anlagenrings (siehe Plan):

    Arbeitsamt: Zufahrt vom Kennedyplatz, Ausfahrt Richtung Oswaldsgarten, Ein- und Ausfahrt immer möglich

    Asterweg: Ausfahrt geradeaus oder nach links zum Oswaldsgarten möglich. Hier kommt es tageweise abwechselnd mit der Zu- und Ausfahrt Dammstraße zu Vollsperrungen der Ausfahrt Asterweg im Bereich der Baustelle.

    Schillerstraße: Zufahrt vom Kennedyplatz, Ausfahrt Richtung Oswaldsgarten, Ein- und Ausfahrt immer möglich

    Dammstraße, Zufahrt vom Kennedyplatz, Ausfahrt Richtung Oswaldsgarten oder Richtung Steinstraße. Hier kommt es tageweise abwechselnd mit der Ausfahrt Asterweg zu Vollsperrungen der Zu- und Ausfahrt Dammstraße Richtung Walltorstraße im Bereich der Baustelle. Die Zufahrt zur nördlichen Innenstadt ist dann nur von der Ostanlage kommend über die Senckenbergstraße oder links abbiegend vom Landgericht kommend neu über die Walltorstraße möglich.

    Parkhaus Galerie Neustädter Tor: Zufahrt vom Kennedyplatz, Ausfahrt Richtung Oswaldsgarten, Ein- und Ausfahrt immer möglich.

    Die Kreuzung Oswaldsgarten wird zuerst umgebaut und soll nach möglichst kurzer Umbauzeit (deutlich kürzer als die geplanten Umbauwochen) wieder in Betrieb gehen.

    Zu Beginn der zweiten Phase ist das Parkhaus von der Westanlage bzw. der Rodheimer Straße aus leider nicht erreichbar. Ebenso kann die Neustadt für den Individualverkehr während der Umbauphase im Baubereich nur Richtung Bahnhofstraße befahren werden, nicht in Richtung Oswaldsgarten.

    Die Verkehrsbehinderungen wegen der vorbereitenden Kleinmaßnahmen im Bereich der Nordanlage und der Südanlage werden schon Mitte dieser Woche beendet sein, so dass die punktuellen Behinderungen deutlich reduziert werden.

  • Starker Partner für hessische Verbraucher

    Starker Partner für hessische Verbraucher

    Verbraucherzentrale Hessen veröffentlicht Jahresbericht 2022, Wahlprüfsteine zur Landtagswahl und Wünsche an die neue Landesregierung

    Mit der Vorstellung des Jahresberichts 2022 und der Veröffentlichung der verbraucherpolitischen Schwerpunkte der Hessischen Landtagsfraktionen wünscht sich die Verbraucherzentrale Hessen für die kommende Legislaturperiode eine Erhöhung der institutionellen Zuwendung auf einen Euro pro Kopf in Hessen.

    „Die Verbraucherzentrale hat in den zurückliegenden Jahren erneut bewiesen, dass sie insbesondere in Krisenzeiten ein starker und verlässlicher Partner für die hessischen Verbraucherinnen und Verbraucher ist“, fasst Philipp Wendt, Vorstand der Verbraucherzentrale Hessen, die Zeit der Pandemie und der Energiekrise zusammen.

    „Das Land Hessen sollte unsere Bedeutung anerkennen und uns für die wichtige Arbeit finanziell noch besser ausstatten“, fordert Wendt. Im Benchmark mit anderen Verbraucherzentralen liege die Finanzierung in Hessen im Mittelfeld. „Es kann aber nicht der Anspruch der Hessischen Landesregierung sein, mittelmäßig zu bleiben, besonders nicht im Verbraucherschutz.“

    „Wir haben viele gute Ideen, wie wir viel mehr für die hessischen Verbraucherinnen und Verbraucher tun können. Dazu gehört nach unseren Vorstellungen Verbraucherbildung bereits in den Schulen, eine Pflegerechtsberatung genauso wie eine aufsuchende Verbraucherberatung für Menschen, die in ländlichen Regionen wohnen. Konzepte hierfür liegen vor. Mit der künftigen Landesregierung werden wir dazu das Gespräch suchen.“

    Beratungszahlen gehen durch die Decke
    Während die Jahre 2020 und 2021 noch von der Pandemie geprägt waren, war in 2022 die Energiepreiskrise das alles beherrschende Thema. Die Verbraucherzentrale hat schnell mit einer kostenfreien Beratungshotline reagiert. In der Folge haben sich die Beratungszahlen im Energierecht in 2022 mehr als verzehnfacht. In der Energiesparberatung hat sich die Beratungsnachfrage im Vergleich zu 2019 nahezu verdoppelt, von damals rund 6.500 Beratungen auf rund 12.000 Beratungen in 2022. Im Landesprojekt „Hessen bekämpft Energiearmut“ erhielten 600 Haushalte eine Beratung mit dem Ziel, Energiesperren zu vermeiden. Eine besondere Herausforderung für die Beratungsteams war es, sich gleichzeitig mit der steigenden Nachfrage immer wieder und innerhalb kürzester Frist auf neue gesetzliche Regelungen einzustellen, die zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher führen sollten.

    Stark für Verbraucherrechte: Stromio, Kündigungsbutton und Reichbürger
    Die erste Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen richtet sich gegen Stromio. Der Energieversorger beendete in den letzten Wochen des Jahres 2021 rückenwirkend zahlreiche Stromlieferverträge. Die Verbraucherzentrale Hessen hat am 10. Mai 2022 Klage beim OLG Hamm eingereicht. Ein Termin für die mündliche Verhandlung steht noch nicht fest.

    Nach Einführung des neuen Kündigungsbuttons am 01. Juli 2022 wollten die Verbraucherzentralen wissen, ob die Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Die Verbraucherzentrale Hessen überprüfte in diesem Zusammenhang mehrere hundert Websites von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen. Sie stellte etwa 100 Gesetzesverstöße fest, die in 22 Abmahnungen mündeten. Zwei Fälle musste die Verbraucherzentrale vor Gericht klären lassen. Das Handelsblatt und Zeit Online haben inzwischen auch anerkannt.

    Weil das Recht eines Fantasiestaates nicht für Verbraucher in Deutschland gelten kann, geht die Verbraucherzentrale auch gegen Dr. Raw vor. Dieser ist der Reichsbürgerszene zuzurechnen und betreibt einen Online-Shop für Nahrungsergänzungsmittel. Wer dort einkaufen möchte, verpflichtet sich „…für die Dauer der Geschäftsbeziehung (…) eine temporäre Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD) einzugehen“. Da sich der Inhaber von Dr. Raw dem deutschen Recht verweigert und deshalb keine außergerichtliche Einigung möglich war, hat die Verbraucherzentrale Hessen im Februar 2023 Klage beim Landgericht Frankfurt erhoben.

    Weitere herausragende Themen in 2022
    Trotz der hohen Belastung in der Krise hat die Verbraucherzentrale die anderen, wichtigen Themen nicht aus den Augen verloren. Besonders erwähnenswert sind, die Aufklärung zum Teilverkauf von Immobilien, der Ausbau der vielfältigen Bildungsangebote, aber auch die Sorgen vieler Menschen, dies sich im letzten Jahr verstärkt mit steigenden Kosten in den Pflegeheimen auseinandersetzten mussten. „Die Vielfalt der Themen und das große Engagement des Teams der Verbraucherzentrale Hessen bildet unser Jahresbericht für das Jahr 2022 anschaulich ab“, resümiert Wendt.

    Landtagswahl 2023: verbraucherpolitische Schwerpunkte
    Unter dem Motto „Raus aus der Krise: Verbraucherschutz stärkt Wirtschaft“ wollte die Verbraucherzentrale Hessen im Vorfeld der Landtagswahl am 08. Oktober 2023 von den Fraktionen im Hessischen Landtag wissen, wie sie zu bestimmten verbraucherpolitischen Themen stehen. In den fünf Fragen, die die Verbraucherschützer formulierten, geht es um
    •die künftige finanzielle Ausstattung der Verbraucherzentrale Hessen
    •die Verbesserung der Verbraucherbildung in Hessen
    •die Stärkung der Verbraucherberatung in ländlichen Räumen
    •steigende Energie- und Lebensmittelpreise und die Verhinderung von Krisengewinnen
    •die Verbesserung der Lebensmittelkontrollen in Hessen.
    Die Antworten der Fraktionen hat die Verbraucherzentrale Hessen auf verbraucherzentrale-hessen.de/ltw2023hessen veröffentlicht.

    „Es freut uns, dass die meisten Parteien die Notwendigkeit einer besseren Finanzierung der Verbraucherzentrale anerkennen. Der nächste Schritt ist nun, dass sie dies nach der Wahl auch in einem Koalitionsvertrag festschreiben“, stellt Wendt fest.

    Zudem fordert die Verbraucherzentrale Hessen mit Blick auf die nächste Legislaturperiode eine Verbesserung im Verbraucherschutz bei Sparkassen. Auf Basis eines am 27.06.2023 vorgestellten Rechtsgutachtens sind aus Sicht der Verbraucherschützer Regelungen erforderlich, die dazu beitragen
    •eine flächendeckende Versorgung auch im ländlichen Raum sicherzustellen,
    •dass Sparkassen zu bestimmten, für Verbraucherinnen und Verbraucher notwendigen Produkten verpflichtet werden
    •den Aspekt des Verbraucherschutzes in der Arbeit der Verwaltungsräte der Sparkassen zu stärken.
    „Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Gewinnerzielung sollte daher nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes sein“, so Wendt weiter. „Wir verstehen die Sorgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern, in deren Wohnumfeld Filialen geschlossen und beschädigte Bankautomaten nicht ersetzt werden oder die aus Altersgründen keine Kredite mehr erhalten, obwohl es zum Beispiel eine werthaltige Immobilie als Sicherheit gibt. Wir sehen an vielen Stellen Handlungsbedarf und werden auch hierzu auf die Politik zugehen. Mehr Verbraucherschutz bei Sparkassen ist möglich, wenn die Landesregierung das möchte.“

    Energiewende in Hessen
    Bei den hessischen Verbraucherinnen und Verbrauchern stellt die Verbraucherzentrale Hessen ein deutlich gestiegenes Interesse an Photovoltaik, Elektromobilität und Wärmepumpen fest. „Bei vielen Menschen ist die Energiewende schon in den Köpfen angekommen. Sie wollen etwas tun“, sagt Dipl.-Ing. Rudolf Bersch, Energieberater der Verbraucherzentrale Hessen.

    „Unsere Energieberatung erfolgt dabei nach einheitlichen Standards in vier Schritten“, so Bersch weiter.
    1.An erster Stelle steht immer die Gebäudehülle und deren Verbesserungspotential: Welche Dämmmöglichkeiten bestehen? Gibt es kostengünstige Varianten? Sinnvoll ist es dabei, einen roten Faden für die Gebäudeentwicklung in den nächsten Jahren zu erstellen, denn oft helfen auch viele kleine Maßnahmen, um Energie einzusparen und die Vorlauftemperatur der Heizung senken zu können.
    2.Danach geht es um die Heizung: Gibt es bei der alten Anlage noch Optimierungspotenzial? Wann sollte man auf ein neues Heizsystem umsteigen, das mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden kann? Welche Systeme sind für mein Haus möglich? Gibt es bei uns in den nächsten Jahren eine Möglichkeit für Fernwärmenutzung? Ist mein Haus für eine Wärmepumpe geeignet?
    3.Dann wird die Frage der Versorgung mit Photovoltaikstrom erörtert: Ist meine Dachfläche groß genug und geeignet? Wie muss ich den Batteriespeicher wählen? Wann wollen wir ein Elektroauto anschaffen? Wäre sogar eine Unterstützung der Wärmepumpe durch die Photovoltaikanlage möglich? Welche Autarkie kann ich erreichen für Strom, Elektroauto und Wärmepumpe?
    4.An vierter Stelle stehen die Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten: Welche finanziellen Förderungen durch Bund, Länder und Kommunen gibt es? Wie finde ich einen Energieberater, der mich begleitet? Wie finde ich seriöse Fachfirmen?
    „Mit diesen vier Schritten entwickeln wir gemeinsam mit den Ratsuchenden den individuellen Weg zur CO2-Vermeidung und Klimaneutralität für jeden Einzelfall“, so Rudolf Bersch.

    Die Verunsicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher war in letzter Zeit sehr groß. „Von der Verabschiedung des neuen Gebäudeenergiegesetzes versprechen wir uns daher klare Regeln und mehr Planungssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher auf dem Weg zur Klimaneutralität 2045“, fasst Rudolf Bersch die aktuelle Diskussion zum Gebäudeenergiegesetz zusammen.

    Weitere Informationen
    Jahresbericht 2022 der Verbraucherzentrale Hessen
    Raus aus der Krise: Verbraucherschutz stärkt Wirtschaft – Fragen an die Fraktionen zur Landtagswahl und deren Antworten

  • Geld zurück für Kunden von primastrom und voxenergie

    Geld zurück für Kunden von primastrom und voxenergie

    Verbraucherzentrale Hessen empfiehlt, rasch aktiv zu werden

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte im Oktober 2022 vor dem Berliner Kammergericht gegen Preiserhöhungen der Strom- und Gasanbieter primastrom und voxenergie. Wie am Ende über die Musterfeststellungsklage entschieden wird, ist zwar noch offen, aber wer von einseitigen Erhöhungen betroffen ist, kann schon jetzt Geld zurückerhalten. Beide Anbieter haben angekündigt, ihre Preiserhöhungen zurückzunehmen und Rechnungen zu korrigieren. Allerdings nur bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich ins jeweilige Klageregister eingetragen haben. Die Verbraucherzentrale Hessen empfiehlt noch nicht registrierten Betroffenen, aktiv zu werden und sich im Klageregister kostenfrei anzumelden – am besten nach einer Prüfung mit dem Klage-Check. Wer bereits teilnimmt, muss nicht tätig werden.

    Horrende Abschläge, Preiserhöhungen und untergeschobene Verträge: primastrom und voxenergie, beides Vertriebsmarken der primaholding GmbH gerieten in den letzten Monaten immer wieder in die Schlagzeilen. Erst im vergangenen Sommer hatte die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens gegen die voxenergie GmbH und primastrom GmbH festgestellt, dass die beiden Anbieter im Dezember 2021 gegenüber Haushaltskunden Preisänderungen vorgenommen haben, ohne die gesetzlich vorgesehenen Ankündigungsfristen zu beachten. „Auch in den vergangenen Monaten kam es bundesweit zu Beschwerden über Preisanpassungen der beiden Anbieter, für die es nach unserer Auffassung keine wirksame Rechtsgrundlage in den Verträgen von primastrom und voxenergie gibt“, so Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Häufig liegt den Verträgen sogar eine Preisgarantie zugrunde, die selbstverständlich auch in Krisenzeiten einzuhalten ist“, so Lassek weiter.
    Da primastrom und voxenergie nun bei den einseitigen Preiserhöhungen einlenken wollen, können aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen sowohl Bestands- als auch ehemalige Kunden schnell und einfach Geld zurückzuerhalten oder ihren Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortführen. Die Anmeldung im Klageregister bietet ihnen dafür eine einfache Möglichkeit.

    Jetzt ins Klageregister eintragen
    Mit dem Klage-Check auf www.musterfeststellungsklagen.de/primastrom-und-voxenergie/klage-check der Verbraucherzentrale können Verbraucher leicht herausfinden, ob sie bei der Klage gegen die primastrom GmbH und voxenergie GmbH mitmachen können. Dabei sollten sie die Vertragsunterlagen wie zum Beispiel Vertragsbestätigung und Preiserhöhungsschreiben bereithalten.

    Sollte das Tool anzeigen, dass eine Beteiligung an der Musterfeststellungsklage möglich ist, kann eine Eintragung ins Klageregister beim Bundesamt für Justiz vorgenommen werden. Durch den Eintrag schließen sich die Betroffenen der Klage an. Das ist noch bis zur ersten mündlichen Verhandlung möglich. Den Termin dafür kann das Gericht jederzeit festlegen.

    Hintergründe und Tipps
    Eine Musterfeststellungsklage ist eine Art Sammelklage. Der vzbv will mit den Klagen gegen primastrom und voxenergie verbindlich klären lassen, dass die Kunden die Beträge jenseits der vereinbarten Preise nicht bezahlen müssen. Das betrifft auch Kunden, die mittlerweile einen anderen Anbieter nutzen. Verbraucher könnten zudem Schadensersatz einfordern, wenn es wegen der Preiserhöhungen zu einer Vertragskündigung kam und ihr neuer Anbieter teurer ist. Dabei spielt es keine Rolle, welche Seite den Vertrag gekündigt hat. Aus diesen Gründen treibt der vzbv die beiden Verfahren weiter juristisch voran.
    Häufige Fragen zu den Verfahren gegen primastrom und voxenergie beantwortet der vzbv online auf www.musterfeststellungsklagen.de/primastrom-und-voxenergie/faq.
    Interessierte, die über den Fortgang der Verfahren informiert sein wollen, können sich für einen News-Alert anmelden.

  • Gefährliche Orte zum Baden

    Gefährliche Orte zum Baden

    Gefährliche Orte zum Baden

    RP Gießen warnt vor Risiken bei der Abkühlung in Flüssen, Stau- und Baggerseen

    Gießen/Wiesbaden. Nach tödlichen Badeunfällen in Mittelhessen in den vergangenen Wochen und bundesweit fünf weiteren alleine am Wochenende weist das Regierungspräsidium (RP) Gießen auf die Gefahren in Seen und fließenden Gewässern hin. „Vor allem aktive Baggerseen, in denen noch Sand und Kies abgebaut oder Material verfüllt wird, eignen sich nicht für eine Abkühlung, denn das Baden dort ist lebensgefährlich“, warnt Hendrik Ebert, Leiter des zuständigen Bergbau-Dezernats beim RP-Gießen. Deshalb ist das Baden dort auch strengstens verboten.

    „In den aktiven Baggerseen und Tagebau-Betrieben lauern Gefahren, die nicht zu unterschätzen sind“, berichtet Hendrik Ebert. Dies betrifft einerseits für die Öffentlichkeit komplett gesperrte Baggerseen und andererseits auch Ufer-Abschnitte, die nicht für die Freizeitnutzung explizit freigegeben sind. „Ohne Vorkenntnisse kann nicht eingeschätzt werden, welche Gefahren dort lauern.“

    Insbesondere Stellen, an denen unter Wasser Materialien angespült werden, können wild Badenden zum Verhängnis werden. Was von außen betrachtet vielleicht wie ein idyllischer Strand aussieht, kann im Wasser schnell zur tödlichen Falle werden, wenn der Untergrund plötzlich nachgibt. Ein rechtlicher Aspekt darf auch nicht vernachlässigt werden: Wer aktive Abbau-Bereiche betritt, macht sich zudem des Hausfriedensbruchs schuldig und riskiert eine Anzeige des jeweiligen Unternehmens.

    Selbst bei stillgelegten Seen kann es unter Wasser noch zu Hangrutschungen kommen. „Die dadurch entstehenden Kaltwasser-Strömungen können bei den Badenden lebensgefährliche Schocks auslösen“, sagt Hendrik Ebert. Deshalb lautet der Rat der RP-Fachleute: Wer sich bei den hohen Sommertemperaturen erfrischen möchte, kann das in den vielen mittelhessischen überwachten Freibädern oder ausgewiesenen Badeseen machen.

    Und wie ist es mit dem Baden in Flüssen wie der Lahn? „Auch das birgt Gefahren, um die man wissen sollte“, sagt Gabriele Schramm, die Leiterin des Dezernates für Oberflächgewässer. „Die Lahn ist kein bei der EU angemeldetes Badegewässer, das einer strengen Überwachung unterliegt.“ Das Baden in Flüssen ist grundsätzlich zwar im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs erlaubt (vgl. § 19 Hessisches Wassergesetz). Das gilt, wenn keine anderen Regelungen oder Eigentumsrechte Dritter dem entgegenstehen, etwa wenn es sich bei einem Abschnitt der Lahn um ein festgestelltes Naturschutzgebiet handelt. Aber auch wenn der Gemeingebrauch das Baden zulassen würde: Die Lahn oder andere Gewässer werden nicht überwacht, weder im Hinblick auf die Vermeidung von Badeunfällen, noch hinsichtlich der Badewasserqualität. Insgesamt wird vom Baden in nicht gemeldeten Badegewässern abgeraten. Und, was besonders wichtig ist: Es erfolgt dort vollständig auf eigene Gefahr.

     

    Zum Hintergrund:

    Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., kurz DLRG, registrierte zuletzt einen starken Anstieg um 19 Prozent auf 355 Menschen, die im vergangenen Jahr bundesweit ertranken, größtenteils in Seen und Flüssen. In Hessen waren es 14 Menschen. Sowohl Flüsse als auch Seen sind in der Regel unbewacht, weshalb dort Hilfe im Notfall oft zu spät kommt. Verschärfend kommt hinzu, dass immer weniger Menschen hierzulande schwimmen können.

    Link zu offiziellen Badegewässern in Hessen: https://badeseen.hlnug.de

    Bildunterschrift: An diesem in Verfüllung befindlichen Baggersee ist Baden strengstens verboten. 

    Foto: RP Gießen

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